Amt für Schulen und Kultur

Das Schulamt des Kreises Mettmann
Sprachstandsfeststellungen der Vierjährigen:
Was wird überprüft?
Es wird überprüft, ob die Sprachentwicklung eines Kindes aus pädagogischer Sicht altersgemäß ist und ob es die deutsche Sprache hinreichend beherrscht.
Das sind wichtige Voraussetzungen für ein erfolgreiches Lernen, insbesondere beim Start ins Schulleben.
Nicht überprüft wird, ob eine sprachtherapeutische Förderung notwendig ist bei medizinischer Indikation.
Wer nimmt an der Überprüfung teil?
Es nehmen (im Frühjahr) alle Kinder teil, die zwei Jahre später schulpflichtig werden. Das gilt auch für Kinder, die in sprachtherapeutischer oder logopädischer Behandlung sind.
Ausnahme:
Kinder, die einen heilpädagogischen Kindergarten besuchen oder als Kind mit einer Behinderung integrativ gefördert werden.
Wie läuft die Überprüfung ab?
In der 1. Stufe („Besuch im Zoo“) werden die Kinder im Kindergarten durch die Erzieherin oder den Erzieher und eine Lehrerin oder einen Lehrer einer nahegelegenen Grundschule überprüft.
Stellt sich dabei heraus, dass das Kind die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, wird bereits die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sprachförderung festgestellt.
Bei den Kindern, bei denen das Ergebnis noch nicht sicher benannt wird, wird in der 2. Stufe („Besuch im Pfiffikus-Haus“) die Überprüfung fortgesetzt.
Das gilt auch für die Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen.
Am Ende teilt die Lehrerin oder der Lehrer den Eltern das Ergebnis mit.
Was geschieht, wenn Eltern ihr Kind nicht zur Überprüfung schicken?
Die Teilnahme ist verpflichtend.
Verletzungen dieser Teilnahmepflicht können zu einem Bußgeld führen.
Was geschieht, wenn ein Kind Deutsch nicht hinreichend beherrscht oder wenn seine Sprache nicht altersgemäß entwickelt ist?
Bei Kindern die den Kindergarten besuchen, findet die Sprachförderung in der Einrichtung statt.
Kinder, die keinen Kindergarten besuchen, sollten in solch einer Einrichtung angemeldet werden.
Melden die Eltern ihr Kind nicht im Kindergarten an, verpflichtet das Schulamt die Eltern, ihr Kind an der vorschulischen Sprachfördermaßnahme teilnehmen zu lassen.
Ist die Sprachförderung kostenlos?
Ja, die Mittel für die zusätzliche Sprachförderung stellt die Landesregierung zur Verfügung.
Ansprechpartnerin: Frau Claudia Röhr, Tel.: 02104-99_2040
Schulische Förderung von Kindern mit Zuwanderungsgeschichte durch zusätzliche Lehrerstellen
Für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte werden bei Bedarf Vorbereitungsklassen eingerichtet. Dieses ist in allen Schulformen möglich.
Sie sollen in der deutschen Sprache so intensiv und individuell gefördert werden, dass ihre Verweildauer in der Vorbereitungsklasse in der Regel zwei Jahre nicht überschreitet.
Die Bildung von Auffangklassen ist möglich.
(Quelle: Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, Schreiben vom 21.12.2009)
Ansprechpartner: Herr Schulamtsdirektor Wolfgang Lindemann, Tel.: 02104-99_2048
Herkunftssprachlicher Unterricht
Herkunftssprachlicher Unterricht soll die familiär erworbenen herkunftssprachlichen Fähigkeiten in Wort und Schrift erhalten, erweitern und wichtige interkulturelle Kompetenzen vermitteln. Als Voraussetzung für die Bildung einer dauerhaften Lerngruppe ist eine Mindestanzahl an Schülerinnen und Schülern einer Herkunftssprache nötig. Diese liegt in der Primarstufe bei 15, sowie in der Sekundarstufe I bei 18 Schülerinnen und Schülern. (Quelle: Internet Kreis Mettmann)
Die freiwillige Anmeldung zum Herkunftssprachlichen Unterricht erfolgt an der Pflichtschule.
Der Unterrichtsort der Herkunftssprache weicht ggf. vom Standort der Pflichtschule ab.
Die Teilnahme am Unterricht ist nach Anmeldung verpflichtend.
Die Schulen im Kreisgebiet informieren die Eltern der Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte bei der Aufnahme in die Primarstufe über das Angebot des Herkunftssprachlichen Unterrichts.
Die Schulen bzw. Schulsekretariate sind erste Ansprechpartner für Fragen der Eltern bezüglich des Herkunftssprachlichen Unterrichts.
Ansprechpartner: Herr Schulamtsdirektor Wolfgang Lindemann, Tel.: 02104-99_2048
Unter http://www.kreis-mettmann.de/herkunftssprachlicher_unterricht kann das aktuelle Schulverzeichnis für Herkunftssprachlichen Unterricht heruntergeladen werden.
Sollten Sie noch weitere Fragen oder Anliegen rund um das Thema "Schule" haben, wenden Sie sich bitte an das
Schulamt für den Kreis Mettmann
Untere Schulaufsichtsbehörde Am Kolben 1 Verwaltungsgebäude 3 D-40822 MettmannTelefon: 02104-99_0
FAX: 02104-99_5021
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