Das Bildungspaket

Mitmachen möglich machen

Kinder haben einen Anspruch auf das Bildungspaket.

Dies gilt insbesondere für:

  • Lernförderung

  • Mittagessen in Kita, Schule und Hort

  • Kultur, Sport und Freizeit

  • Ausflüge in Kita und Schule

  • Schulbedarf

  • Schülerbeförderung

Die Abrechnung der Leistungen ist einfach und unbürokratisch!

Wer kann das, wo beantragen?

Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungspaket in der Regel an das Jobcenter. Auch bei Fragen zur Regelleistung (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) bleibt das Jobcenter Ihr Ansprechpartner.

Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach §2 AsylbLG erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise oder kreisfreien Städte (erreichbar z. B. im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung) nennen diesen Familien den richtigen Ansprechpartner.

Von Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen, nimmt die Familienkasse übergangsweise die Anträge entgegen.

Leistungen analog der "Bildungs- und Teilhabepakete" für Leistungsberechtigte nach SGB II und XII können grundsätzlich als sonstige Leistungen nach § 6 Abs.1 AsylbLG gewährt werden, wenn dies zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten ist.

Antragsunterlagen:

Folgende Städte haben ihre Ansprechpartner/innen für Sie in einem Flyer zusammengestellt:

Informationen der Bundesregierung zum Bildungspaket:

 

http://www.bildungspaket.bmas.de/nc/startseite.html