Soziale Sicherheit

Für die Soziale Sicherung  von Menschen mit geringem Arbeitseinkommen, von Arbeitslosen oder anderen bedürftigen Personen sind im Kreis Mettmann die Sozialämter der Städte (Sozialhilfe, Grundsicherung und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) und die Außenstellen der Jobcenter ME-aktiv (Arbeitslosengeld II) zuständig.
Darüber hinaus sind weitere Behörden in der Region mit Maßnahmen der sozialen Sicherung beauftragt.
Informationen hierzu geben Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Rathäusern der Städte im Kreis Mettmann.

Sozialhilfe:

Sozialhilfe erhalten alle die Personen, die nicht in der Lage sind, durch

  • Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft,
  • durch eigenes Vermögen oder durch Unterhaltsleistungen von Dritten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Zuständig sind die Sozialämter in den Städten des Kreises Mettmann.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:

  • Asylsuchende Ausländer und Ausländer mit einer Duldung, sowie Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 Abs. 4 und Abs. 5 Aufenthaltsgesetz, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen.

Zuständig sind die Sozialämter in den Städten des Kreises Mettmann.

Arbeitslosengeld II – ALG II:

  • Arbeitslosengeld II erhalten alle nicht erwerbstätigen Personen, die jedoch aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit fähig sind, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Zu den Leistungen des ALG II gehören auch unterstützende Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit.

Zuständig sind die Nebenstellen des Jobcenters ME-aktiv in den Städten des Kreises Mettmann.

Arbeitslosengeld I:

  • Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung.
    Arbeitslos gewordene Erwerbstätige erhalten diese Leistung je nach Länge der vorherigen Erwerbstätigkeit.

Zuständig ist die Agentur für Arbeit.

Kindergeld:

  • Ausländer, die in Deutschland erwerbstätig sind, erhalten für ihre Kinder Kindergeld, das nach der Zahl der Kinder gestaffelt ist.
    Kindergeld erhält auch, wer nicht erwerbstätig ist.
    Asylsuchende und geduldete Ausländer haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

Kindergeld wird bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt.