Erwerbstätigkeit als Zuwanderer
Genehmigung für eine Erwerbstätigkeit
Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Der Umfang der Erwerbstätigkeit wird in jedem Fall durch das zuständige Ausländeramt geprüft. Die Erwerbstätigkeit, die über diesen Umfang hinausgeht, muss bei der zuständigen Ausländerabteilung beantragt werden. Im Bedarfsfall holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Aufnahme einer Beschäftigung ein. Grundsätzlich wird die Zustimmung nur erteilt, wenn ein Arbeitsplatz nicht mit einem Deutschen, einem EU-Bürger oder einem anderen bevorrechtigten Arbeitnehmer (Drittstaatsangehörige, die schon länger in Deutschland leben) besetzt werden kann.
In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
- Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsangebot,
- Stellenbeschreibung (auszufüllen durch den Arbeitgeber),
- Die letzten drei Verdienstbescheinigungen (bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses).
Unionsbürger dürfen zur Arbeitssuche visumsfrei nach Deutschland einreisen. Ihnen und ihren Familienangehörigen, sofern sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, wird eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht ausgestellt. Unionsbürger sind immer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine gesonderte Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit brauchen sie nicht.
Für Unionsbürger der Länder Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn sowie deren Familienangehörige gelten Einschränkungen. Für sie stellt die Agentur für Arbeit gegebenenfalls eine Arbeitsgenehmigung für die jeweilige Beschäftigung aus.
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